Ich erkläre mich damit einverstanden, dass meine angegebenen Daten für die DSGVO-konforme Verarbeitung zum Zwecke der Erbringung der Hebammen-Dienstleistungen verarbeitet werden dürfen. Sofern noch keine Dienstleistungen erbracht wurden, kann diese Einwilligung jederzeit widerrufen werden. Wenn bereits Dienstleistungen erbracht wurden werden die Daten lediglich zum Nachweis der korrekten Abwicklung der bisherigen Tätigkeit (z.B.: Dokumentation der Hebammenleistung, Abrechnung der Hebammenleistung) verwendet. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf verarbeiteten Daten nicht berührt.
Ihre Daten werden nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungspflichten für Dokumentation und Abrechnung (30 Jahre bei Hausgeburten, in allen anderen Fällen 10 Jahren) unwiderruflich gelöscht. Ihre Daten geben wir nicht ohne Ihre Einwilligung weiter - mit Ausnahme gesetzlicher Verpflichtungen wie der Abrechnung.
Ich verarbeite die Daten in Übereinstimmung mit den datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
Ihnen stehen grundsätzlich die Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Datenübertragbarkeit, Widerruf und Widerspruch zu. Wenn Sie glauben, dass die Verarbeitung Ihrer Daten gegen das Datenschutzrecht verstößt oder Ihre datenschutzrechtlichen Ansprüche sonst in einer Weise verletzt worden sind, können Sie sich bei der Aufsichtsbehörde beschweren.
Liebe werdende Eltern,
schön, dass Sie sich für eine Hebammenbetreuung entschieden haben. Dieser Behandlungsvertrag gibt Ihnen wichtige Informationen, damit eine gute Zusammenarbeit sicher gestellt werden kann.
1. Umfang der Leistungen
Die Leistungsnehmerin nimmt die Hilfe der freiberuflichen Hebamme in Anspruch. Die Leistungen erfolgen auf der Grundlage des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SGB V, der zwischen den Berufsverbänden der Hebammen und dem GKV‐Spitzenverband abgeschlossen wurde.
Dieser umfasst folgende Leistungen:
-Vorgespräch in der Schwangerschaft
-Hilfe bei Schwangerschaftsbeschwerden
-CTG‐Überwachung nach den Mutterschaftsrichtlinien
-Beratung in der Schwangerschaft
-12 Beratungen via Kommunikationsmedium in der Schwangerschaft (E‐Mail, SMS, telefonisch)
-Schwangerenvorsorge einschließlich Entnahme von Körpermaterial
-Wochenbettbetreuung nach der Geburt
In den ersten 10 Tagen können 20 Kontakte mit der Hebamme in Anspruch genommen werden. Je Tag Krankenhausaufenthalt reduzieren sich die Kontaktmöglichkeiten um je 2 Leistungen.
Ab dem 11. Tag werden 16 weitere Kontakte bis zur 12. Woche von den gesetzlichen Krankenkassen bezahlt.
Kontakte entstehen bei einem persönlichen Gespräch, also z. B. per Kommunikationsmedium, oder auch Zuhause als Wochenbettbesuch.
Ein Wochenbettbesuch dauert üblicherweise 25‐45 Minuten.
Beratung bei Still‐ und Ernährungsproblemen des Säuglings
Nach Ablauf von 12 Wochen bis zum Ende des Stillens bzw. bis zum 9. Monat nach der Geburt sind 8 Kontakte mit der Krankenkasse abrechenbar.
Soweit während der Schwangerschaft oder im Wochenbett Probleme auftreten, die einer ärztlichen Behandlung bedürfen, wird die Hebamme empfehlen, sich in ärztlicher bzw. klinischer Behandlung zu begeben.
Kurse und Geburtsbetreuung sind nicht Gegenstand dieses Vertrages.
Dieser Vertrag verpflichtet die Leistungsnehmerin nicht alle Hebammenleistungen ausschließlich durch die Hebamme Emilia Wagner erbringen zu lassen. Falls sie jedoch Leistungen einer anderen Hebamme in Anspruch nimmt oder genommen hat, wird die Leistungsnehmerin die Hebamme Emilia Wagner darüber informieren.
Dies gilt vor allem für das Vorgespräch, das nur einmal pro versicherte Frau von den Kassen erstattet wird. Falls die Leistungsnehmerin Vorgespräche durch mehrere Hebammen wünscht, verpflichtet sie sich, die weiteren Vorgespräche, unabhängig von der Erstattung durch die Krankenversicherung, selbst zu bezahlen.
1.1. Erreichbarkeit
Die Hebamme Emilia Wagner ist unter der Rufnummer 017664408349 erreichbar. Es besteht kein Anspruch auf eine 24‐ Stunden‐Erreichbarkeit.
Die telefonische Erreichbarkeit besteht montags bis freitags von 8:00 Uhr bis 20 Uhr, und in
dringenden Fällen natürlich auch am Wochenende. Außerhalb der Sprechzeiten können Sie auf der Mailbox eine Nachricht, sowie die Bitte um Rückruf hinterlassen, die spätestens am folgenden Werktag beantwortet wird. Außerhalb der Sprechzeiten und in für Sie dringlich zu klärenden Situationen wendet sich die Leistungsnehmerin an ihren Gynäkologen/Kinderarzt, ihre Entbindungsklinik, eine nahegelegene Klinik, die kinderärztliche Notfallambulanz, den kassenärztlichen Notdienst (116/117) bzw. wählt den Notruf(112).
Nachrichten über WhatsApp oder Facebook werden aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht beantwortet werden. Sie können mir gern eine E‐Mail schreiben: emiliawagner@icloud.com. Diese rufe ich einmal täglich ab oder eine SMS an: 017664408349
1.2. Räumliche Rahmenbedingungen und Umzug
Alle vereinbarten Termine finden bei der Leistungsnehmerin zu Hause statt.
Sollten Sie während der Schwangerschaft Ihren Wohnort wechseln, informieren Sie mich bitte zeitnah, da eine Betreuung nicht in allen Städten und Regionen möglich ist.
1.3. Vertretung
In Einzelfällen kann die Betreuung für einen gewissen Zeitraum von einer anderen Hebamme
übernommen werden. (z. B. bei Krankheit der Hebamme, Urlaub). Bei länger geplanter Abwesenheit der Hebamme (z. B. Urlaub, Fortbildung) wird die Hebamme Sie frühestmöglich informieren.
2. Terminvereinbarung/Verschiebung/Absage
2.1. Terminvereinbarung
Die Termine müssen persönlich oder telefonisch vereinbart und von beiden Seiten bestätigt werden. Hinweis: Der Arbeitgeber hat eine Frau für die Zeit freizustellen, die zur Durchführung der Untersuchungen im Rahmen der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich ist (§ 7 Mutterschutzgesetz).
2.1.1. Zeitnaher Hausbesuch nach dem Klinikaufenthalt
Die Leistungsnehmerin informiert die Hebamme nach der Entbindung per SMS oder Anruf über die erfolgte Geburt. Einen Tag vor der Entlassung der Leistungsnehmerin aus dem Krankenhaus erfolgt ein zweites Telefonat, damit eine Übernahme der häuslichen Behandlung für den Tag der Entlassung, bzw. spätestens für den Tag danach, geplant und gewährleistet werden kann. Sowie eine Sicherstellung über die Betreuungskontinuität von Hebammenhilfe durch die Hebamme.
2.2. Umplanung, Absagen und Nichterscheinen bei Terminen
Ein Termin kann bis zu 5 Stunden vor dem ursprünglich geplanten Beginn von beiden Seiten umgeplant oder abgesagt werden. Wird ein Termin weniger als 5 Stunden vor dem vereinbarten Termin durch die Leistungsnehmerin abgesagt oder der Termin nicht wahrgenommen, so entsteht eine Ausfallpauschale in Höhe von 35 €‐ unabhängig davon, welcher Grund zur Absage geführt hat. Ausnahmen sind Geburt bzw. notfallmäßige Krankenhausaufenthalte.
2.3. Verspätung und Ersatzanspruch
Die Hebamme kann berufsbedingt zu ungeplanten Einsätzen gerufen werden, sodass ein Termin
gelegentlich kurzfristig abgesagt werden muss. In diesem Fall wird zeitnah ein neuer Termin vereinbart.
Wird ein Termin auf Grund von unvorhersehbaren Ereignissen von der Hebamme kurzfristig abgesagt, kann die Leistungsnehmerin keine Ersatzansprüche geltend machen. In der Regel vereinbart die Hebamme Termine, in denen sie in einem Zeitfenster von +/‐ 30 Minuten eintrifft. Die Leistungsnehmerin verpflichtet sich dazu, sich in der Zeit in ihrem häuslichen Umfeld aufzuhalten. Sollte es zu größeren Abweichungen von der vereinbarten Zeit kommen, informiert die Hebamme die Leistungsnehmerin schnellstmöglich telefonisch oder per SMS.
3. Abrechnung und Zahlungsbedingungen
3.1. Allgemein
Leistungen, die auf Grundlage des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGBV erfolgen, werden von der Hebamme direkt mit der gesetzlichen Krankenkasse abgerechnet. Über Anzahl oder Umfang der erstattungsfähigen Leistungen sowie Erreichen der Höchstgrenzen wird die Leistungsnehmerin rechtzeitig durch die Hebamme informiert.
Falls die Inanspruchnahme der Hebamme nach Art, Häufigkeit, Umfang und zeitlicher Einordnung die beschriebenen Leistungen des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGBV übersteigt, erklärt sich die Leistungsnehmerin bereit, die Kosten hierfür zu übernehmen.
3.2. Privat Versicherte
Rechnungen der Hebamme an eine privat Versicherte / Selbstzahlerin sind innerhalb der vereinbarten Frist zu bezahlen. Dies erfolgt unabhängig von der Erstattungsdauer durch die Versicherung bzw. der Beihilfestelle (§ 286 Abs. 3 BGB). Die Gebührenhöhe richtet sich nach dem Bundesland NRW und liegt bei dem 1,8‐fachen Kassensatz.
Achtung: Bitte beachten Sie, dass die zahlreichen Tarife der privaten Krankenversicherungen im Leistungsumfang und der Erstattung der Hebammenhilfe variieren und sich erheblich voneinander unterscheiden können. Die Hebamme hat keine Kenntnis über die verschiedenen Versicherungstarife.
Daher ist es sinnvoll, sich die Übernahme der Kosten von der zuständigen Krankenkasse schriftlich bestätigen zu lassen.
3.3. Gesetzliche Versicherte
Bei gesetzlich Versicherten rechnet die Hebamme die Leistungen mit der leistungspflichtigen gesetzlichen Krankenkasse ab.
Davon nicht umfasst sind die vereinbarten Wahlleistungen. Für diese ist die Leistungsnehmerin als Selbstzahlerin zur Zahlung verpflichtet. Der Rechnungsbetrag wird nach einem Zahlungsziel von 21 Tagen nach Zugang der Rechnung fällig, unabhängig davon, ob bei privat Krankenversicherten die Krankenversicherung den Rechnungsbetrag zu diesem Zeitpunkt bereits erstattet hat.
Bei Zahlungsverzug wird neben den Verzugszinsen gemäß § 288 BGB, für jede Mahnung eine Mahngebühr
von 5,00 Euro berechnet. Sofern die Leistungsnehmerin Wahlleistungen mit der Hebamme vereinbart hat, kann eine angemessene Vorauszahlung verlangt werden. Die Hebamme hat das Recht, fällige Forderungen, die trotz zweimaliger Mahnung nicht beglichen wurden, an ein Inkassobüro oder einen von
der Hebamme nach freier Wahl mandatierten Rechtsanwalt abzutreten.
Aktuelle Versichertendaten zur Abrechnung mit der Krankenkasse:
Name der Krankenkasse:
Nummer der Krankenkasse:
Versichertennummer:
3.4. Severin Service
Zur Abrechnung der Hebammenhilfe mit der Krankenkasse wird die Severin GmbH in Wesel beauftragt. Dazu werden die zur Abrechnung nach § 301 a SGB V notwendigen Angaben weitergeleitet. Dies sind insbesondere
Name, Geburtsdatum und die abzurechnenden Leistungen mit Datum. Das Service Center ist zur Verschwiegenheit verpflichtet und beachtet die aktuellen Datenschutzgesetze. Die Daten dürfen nur an die zuständige Krankenkasse weitergegeben werden.
3.5. Fahrtkosten
Die gesetzlichen Krankenkassen bezahlen i. d. R. die Fahrtkosten der Hebamme bis zu 25km einfache Strecke. Sollte die Distanz für Ihre Betreuung mehr als 25 km betragen, werden Ihnen die Fahrtkosten privat in Rechnung gestellt. Die Kosten betragen 0,30 € pro km.
3.6. Private Rechnungen
In folgenden Fällen werden die Kosten nicht von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen und daher der Leistungsnehmerin als Selbstzahlerin privat in Rechnung gestellt.
Es liegt keine gültige Mitgliedschaft in der angegebenen Krankenkasse vor.
Ein Termin wurde nicht wahrgenommen bzw. nicht rechtzeitig (s. Punkt 2.2) abgesagt.
Es wurden Leistungen bei mehreren Hebammen in Anspruch genommen und dadurch wurde die erstattungsfähige Höchstgrenze überschritten (z B. bei mehreren Vorgesprächen).
Für den Fall, dass die Krankenkasse die Bezahlung umfangreicher Wegegelder ablehnt.
Übernimmt die Leistungsnehmerin von der Hebamme Hilfsmittel, Medikamente oder Tees, welche die Kosten dafür nicht von der Krankenkasse bezahlt werden. Das gleich gilt, wenn die Höhe die Materialpauschale übersteigt.
Wahlleistungen (z.B. Babymassage)
3.7. Veränderungsverpflichtung
Ändert sich im Laufe der Betreuung Ihr Versicherungsverhältnis oder Ihre persönlichen Daten (z.B. Familienname, Adresse, Telefonnummer) ist dies unverzüglich der Hebamme mitzuteilen.
3.8. Quittierungspflicht
Seit Inkrafttreten des Vertrages zur Versorgung mit Hebammenhilfe (§ 134a SGB V) zum 01.08.2007 sind Hebammen verpflichtet, gegenüber der Krankenkasse die erbrachten Leistungen von der Leistungsnehmerin als Versicherte der gesetzlichen Krankenkasse mittels Unterschrift bestätigen zu lassen. Die Unterschrift ist Voraussetzung, damit erbrachte Leistungen mit der Krankenkasse abrechnet werden können.
Die Leistungsnehmerin verpflichtet sich dazu, alle von der Hebamme erbrachten Leistungen einzeln zu quittieren.
4. Haftung, Datenschutz und Schweigepflicht
Die Hebamme haftet für Leistungen der Hebammenhilfe im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen im Bereich der Betreuung während der Schwangerschaft und im Wochenbett sowie bei Still‐ und Ernährungsproblemen des Säuglings. Für die Tätigkeit der Hebamme besteht im Rahmen dieses Vertrages eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer angemessenen Deckungssumme.
Sollten während der Schwangerschaft oder nach der Geburt Probleme auftreten, die einer ärztlichen Behandlung bedürfen, wird die Hebamme empfehlen, sich in ärztliche bzw. klinische Behandlung zu begeben. Bei Nichtbeachtung dieser Empfehlung übernimmt die Hebamme keine Haftung für Folgeschäden. Sofern eine Ärztin/ ein Arzt hinzugezogen wird, entsteht zu dieser/ diesem ein selbstständiges Vertragsverhältnis. Die Hebamme haftet nicht für die ärztlichen und ärztlich veranlassten Leistungen.
5.Rechtsverhältnis
Die Rechtsbeziehung zwischen der Hebamme und der Leistungsnehmerin sind privatrechtlicher Natur.
Medizinische Unterlagen
Im Rahmen der Hebammenbetreuung werden Personen bezogene Daten der Leistungsnehmerin, wie auch deren Kind/er (ungeboren/ geboren), der soziale Status (Name, Adresse, Kostenträger, usw.) sowie die für die Behandlung notwendigen medizinischen Daten erhoben, gespeichert, geändert bzw. gelöscht und im Rahmen der Zweckbestimmung unter Beachtung der jeweiligen datenschutzrechtlichen Regelungen an Dritte (z.B. Kostenträger / Abrechnungsstellen) übermittelt.
Die Datenweitergabe erfolgt ausschließlich nach Einwilligung der Leistungsnehmerin oder bei Vorliegen einer gesetzlichen Grundlage. Die Information zum Datenschutz, wird der Patientin ausgehändigt. Weitere Daten werden zum Zwecke der Begleituntersuchung, Dokumentation und Auswertung verwendet. Hier gilt die Einschränkung, dass die Privatsphäre der Leistungsnehmerin vor der Öffentlichkeit geschützt wird. Die Hebamme unterliegt der Schweigepflicht und beachtet stets die aktuellen Bestimmungen des Datenschutzes.
Im Falle der Hinzuziehung eines Arztes bzw. einer Klinikeinweisung stellt die Hebamme der weiter betreuenden Stelle Befunde und Daten zur Verfügung, die für die Mit‐ oder Weiterbehandlung von Mutter und Kind erforderlich sind. Mit dem Abschluss dieses Vertrages erklärt sich die Leistungsnehmerin mit der Verwendung ihrer Daten zu diesen Zwecken einverstanden.
Vertretungsregelung und dazugehörige Schweigepflichtsentbindung.
Der Weitergabe aller notwendigen medizinischen Befunde und persönlichen Daten an eine vertretende Hebamme (z. B. bei Krankheit, Urlaub der Hebamme) stimmt sie ausdrücklich zu. Die Hebamme übernimmt keine Verantwortung für die Betreuung durch die Kollegin und haftet nicht für diese. Die vertretende Hebamme untersteht zu keiner Zeit diesem Vertrag.
6. Kündigung des Behandlungsvertrages
Der Vertrag kann jederzeit von beiden Seiten ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Alle bis dahin angefallenen Leistungen werden von der Hebamme abgerechnet.
Die Hebamme kann den Behandlungsvertrag nur aus wichtigem Grund kündigen. Ein wichtiger Grund ist
u. a. dann gegeben, wenn die Leistungsnehmerin ihren Mitwirkungspflichten nachhaltig nicht nachkommt oder das Vertrauensverhältnis so tiefgehend gestört ist, dass eine weitere Behandlung nicht länger zumutbar erscheint. Änderungen des Behandlungsvertrages und evtl. Nebenabreden bedürfen der Schriftform.
Widerrufsrecht
Die Leistungsnehmerin hat das Recht diesen Behandlungsvertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses. Um ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie die Hebamme mittels einer eindeutigen, schriftlichen Erklärung (z.B. Brief, E‐Mail) über Ihren Entschluss,den Vertrag zu widerrufen, informieren.
Die Anmeldung für die Betreuung ist mit Unterzeichnen des Behandlungsvertrages verbindlich.
7. Sonstige Regelungen (Salvatorische Klausel)
Die allgemeinen Vertragsbedingungen der Hebamme gelten als vereinbart. Sind einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Regelungen des Vertrages. Die unwirksamen Bestimmungen sollen ersetzt werden durch eine solche Regelung, die der unwirksamen am nächsten kommt. Die Leistungsnehmerin hat alle genannten Punkte des Behandlungsvertrages gelesen, zur Kenntnis genommen und erklärt sich damit einverstanden.
Eine Kopie des Behandlungsvertrages hat die Leistungsnehmerin erhalten.
Spotřebitelé mají právo na odstoupení od smlouvy za následujících podmínek: Spotřebitelem je každá fyzická osoba, která uzavírá právní transakci za účelem, který nelze převážně přičíst ani její obchodní nebo samostatné profesní činnosti. Praxe porodní asistentky/porodní asistentky upozorňuje účastníka na následující: Tuto smlouvu máte právo zrušit do 14 dnů bez udání důvodů. Výpovědní lhůta je 14 dnů ode dne uzavření smlouvy. Abyste mohli uplatnit své právo na odstoupení od smlouvy, musíte o svém rozhodnutí odstoupit od této smlouvy informovat porodní asistentku prostřednictvím jasného prohlášení (například dopisem zaslaným poštou nebo e-mailem). Aby byla dodržena lhůta pro odstoupení od smlouvy, postačí, když zašlete oznámení o uplatnění práva na odstoupení od smlouvy před uplynutím lhůty pro odstoupení od smlouvy.
Důsledky odvolání
Porodní asistentka/praxe porodní asistentky musí neprodleně vrátit všechny přijaté platby od účastnice, nejpozději však do 14 dnů ode dne, kdy bylo doručeno oznámení o odvolání. Pokud účastník požádal o zahájení služby během lhůty pro zrušení, musí účastnice zaplatit praxi porodní asistentky přiměřenou částku, která odpovídá podílu služby, která byla do tohoto okamžiku využita.